Hochzeitsplanung: Das deutsche Namensrecht
Das
seit dem 1.7.1976 geltende Namensrecht (§§1355ff.BGB) bietet Ihnen
bei der Wahl Ihrer Familiennamen nun mehrere Möglichkeiten, einen
Familiennamen zu bestimmen. Anm.: Die getrennte Namensführung für
Ehegatten gibt es gesetzlich erst seit 1994, von 1976 bis 1991 mußte
man den Namen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen bestimmen.
(Von April 1991 bis 1994 galt ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts,
der die getrennte Namensführung vorübergehend regelte. Der hat heute
natürlich keine Bedeutung mehr).
Als Beispiel nehmen wir mal Maria Meier und Thorsten Müller
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Möglichkeit 1- Getrennte Namensführung
Schöne Alben für Ihre Hochzeitsfotos Wenn
das Brautpaar keinen gemeinsamen Familiennamen wählt, behält
jeder seinen Familiennamen wir vor der Eheschließung. Dies
kann auch ein Name aus einer früheren Ehe sein. Maria heißt
also weiter Meier und Thorsten eben Müller. Bei der Geburt
des ersten Kindes müssen die Eltern aber bestimmen, ob das
Kind den Geburtsnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Die Bestimmung gilt auch für alle nachfolgenden Kinder!
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Möglichkeit 2- Gemeinsamer Familienname
Bei einer Eheschließung kann der Geburtsname der Frau oder
der des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Eine
Änderung ist leider später nicht mehr möglich! Der
Geburtsname ist nicht unbedingt der Name, den Braut oder Bräutigam
bei ihrer Geburt bekommen haben, sondern der Familienname, der zum
Zeitpunkt der Hochzeit in der Geburts- oder Abstammungsurkunde steht.
Auch ist es nicht möglich, einen Namen aus einer früheren
Ehe zum Ehenamen der neuen Ehe zu bestimmen.
Wenn beide sich aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch
nicht sicher sind, und erst einmal den eigenen Geburtsnamen behalten
möchten, so können sie die Wahl eines gemeinsamen Namens
jederzeit während der Ehe durch eine Erklärung bei ihrem
Wohnsitzstandesamt nachholen.
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Möglichkeit 3- Doppelname
Ein gemeinsamer Doppelname, den beide Ehepartner tragen, ist rechtlich
nicht zugelassen. Dies ist sicherlich eine Frage der Rechtstraditionen
im deutschen Sprachraum, die sich zum Teil bis ins Altertum zurückverfolgen
lassen. In der Geschichte hat es nie eine gemeinsame Doppelnamensführung
von Ehegatten gegeben. In Süddeutschland führte die verheiratete
Frau, beeinflußt durch das römische Recht, bis in die
Neuzeit hinein den Familiennamen ihrer eigenen Familie. In Norddeutschland,
wo die Frau nach eher germanischen und sächsischen Rechtstraditionen
in der Familie oder Sippe des Mannes aufging, folgte sie auch namensrechtlich
ihrem Mann. Da auch alle Traditionen mal ihren Anfang nehmen, muß
die Zukunft zeigen, ob sich der Wunsch mancher Ehepaare nach einem
gemeinsamen Doppelnamen durchsetzen wird.
Entscheidet sich das Paar nun für den Namen Müller als
Familiennamen, kann nur die Braut den Doppelnamen Meier-Müller
oder Müller-Meier tragen. Bestimmen die beiden den Ehenamen
Meier, dann darf Thorsten Meier-Müller oder Müller-Meier
heißen.
Die in dieser Ehe geborenen Kinder erhalten dann automatisch den
Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Die Kinder können auch
nicht den Doppelnamen des einen Elternteils übernehmen. Für
die Beantragung eines Doppelnamens müssen Sie beim Standesamt
einen Beitrag von € 17,- entrichten
Sollte Ihnen aus einem bestimmten Grund der Doppelname nicht mehr
zusagen - sei es wegen der langen Unterschrift - können Sie
diesen durch eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung
bei Ihrem Standesamt widerrufen. Wenn Sie weitere Informationen
benötigen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung!
Wenn einer von Ihnen beiden oder wenn Sie beide eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzen, gelten für Sie grundsätzlich
die gesetzlichen Bestimmungen Ihres Heimatlandes und Sie haben vielleicht
gar keine oder sogar weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Darüber
kann Sie nur das Standesamt zuverlässig informieren, dass die
Anmeldung Ihrer Hochzeit entgegen nimmt.
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