Hochzeitsplanung: Ehevertrag - Wirklich notwendig?
Vor Ihrer Hochzeit sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie überhaupt
einen Ehevertrag benötigen. In vielen Ländern ist der
Ehevertrag eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Hochzeit. Ein
Ehevertrag kann schon vor der Hochzeit oder auch noch während
der Ehe geschlossen werden. Diese Übersicht soll dazu dienen,
darüber nachzudenken, ob die vom Gesetzgeber für Eheleute
vorgesehenen Regeln für Sie wirklich passend sind oder besser
durch einen Vertrag ersetzt werden sollten, der genau auf Ihre Situation
zugeschnitten ist. Weitergehende Beratung bekommen Sie bei einem
Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Da ein Ehevertrag weitreichende persönliche
und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist zudem die notarielle
Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist der Notar verpflichtet,
jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor-
und Nachteile zu prüfen.
Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden:
Ein Ehevertrag kann diese nach Bedarf ändern oder ergänzen.
Der häufigste Grund, einen Ehevertrag abzuschließen ist
natürlich die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse.
» Zugewinngemeinschaft
Paare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben automatisch
unter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die gesetzlichen Regelungen sind folgende: Die Vermögen von
Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Jeder behält das,
was er in die Ehe eingebracht hat. Während der Ehe erworbenes,
gehört auch demjenigen, das es gekauft hat. Gemeinsam
erwirtschaftete Güter gehören hingegen beiden Partnern.
Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung
des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des
anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen
veräußert.
Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und
Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den
höheren Vermögensüberschuss während der Ehe
erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns
muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich). Sollte
einer der Partner z.B. einen Lottogewinn erzielt oder eine Erbschaft
gemacht haben, gehören diese Vermögenswerte zu seinem
Anfangsvermögen. Nur eine eventuelle Wertsteigerung fällt
unter den den Zugewinn. Die Zugewinngemeinschaft ist vom Gesetzgeber
auf die „ein Partner erzieht die Kinder und der andere verdient
das Geld“- Ehe zugeschnitten und dient besonders zur Absicherung
der Hausfrauen.
Durch einen Ehevertrag kann man einzelne Vermögenswerte aus
dem Zugewinn herausnehmen, beispielsweise der Gewinn aus dem eigenen
Vermögen oder Betrieb. Wichtig ist dieser Punkt für Personen,
die selbständig sind.
» Gütertrennung
Gütertrennung bedeutet, dass es keinen Vermögensausgleich
zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen
die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Die Vermögen
der Eheleute bleiben komplett getrennt. Nur gemeinsam Erworbenes
gehört beiden Eheleuten. Eine Gütertrennung kann in folgenden
Fällen sinnvoll sein: Schutz eines Unternehmens vor Scheidung,
bei großen Vermögensunterschieden oder bei erneuter Heirat
im Alter. Die Gütertrennung ist aber auch nicht ohne Nachteile.
Zwar bleibt hier auch nach Scheidung jeder alleiniger Berechtigter
seines Vermögens, was von vielen als bedeutender Vorteil angesehen
wird. Im Falle des Todes der Partner wird der überlebende Ehegatte
jedoch wie ein völlig Fremder gestellt, was die Erbschaftssteuer
anbetrifft. Es entfallen also die für Ehegatten günstigen
Freibeträge.
Und das Ganze kann nur funktionieren, wenn das Ganze von Mein und
Dein in allen Einzelheiten aufgelistet wird und die Partner ihre
„Vermögensaufstellung“ immer aktuell halten. Jede Anschaffung
und Investition sollte daher auf die Liste gesetzt werden.
» Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft wird heute kaum noch angewandt und
kommt in der Praxis kaum noch vor. Kurz gesagt bedeutet es, dass
alles, was in der Ehe von beiden Partnern eingebracht und später
erworben wurde, zu einem gemeinsamen Vermögen wird. Nachteil
ist, dass über das gemeinschaftliche Vermögen kein Partner
ohne Einwilligung des anderen verfügen darf und ein Partner
für den anderen haftbar gemacht werden kann. Im Falle einer
Scheidung wird das gemeinschaftliche Vermögen geteilt.
Dem Wunsch nach weitgehender Selbständigkeit der Vermögen
der Partner kann daher meistens eine modifizierte Zugewinngemeinschaft
Rechnung tragen. Hier kann vertraglich formuliert werden, welche
Vermögensgegenstände wem alleine belassen werden sollen.
Erbschaftssteuerlich bleiben aber alle Vorteile der Freibeträge
voll erhalten. Auch wenn beide Partner den Wertzuwachs ihrer in
die Ehe eingebrachten Güter jeweils selbst behalten und darüber
alleine frei verfügen können wollen, bietet sich die modifizierte
Zugewinngemeinschaft an.
Auch kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich
ausgeschlossen werden. Will man nur einzelne Güter, die jeder
in die Ehe eingebracht hat, für den Fall der Scheidung vom
Zugewinnausgleich ausschließen (so z.B. Immobilien, Wertpapiere,
Unternehmen), ist dies auch durch einen Ehevertrag möglich.
Für später von beiden zusammen erworbene Güter (z.B.
Eigentumswohnung / Haus) sollte bei ungleichem Finanzierungsbeitrag
auf jeden Fall eine Ergänzung des Ehevertrages erfolgen.
Wichtig: Ob ein Ehevertrag
notwendig ist, kann jeweils nur nach ausführlicher Beratung
durch einen Rechtsanwalt entschieden werden. Diese Auflistung dient
nur dazu, Ihnen einen Überblick zu verschaffen und kann eine
Rechtsberatung keinesfalls ersetzen!
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